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 Tierische Nebenerzeugnisse  

 

Tierische Nebenprodukte werden nach der EU Verordnung EGU Nr. 1774/2002 anhand der davon ausgehenden Gefahr in drei Kategorien eingeteilt. Nebenerzeugnisse aus den Kategorien 1 und 2 dürfen nicht mehr weiter verwertet werden. K3-Material kann zur Herstellung von Tiernahrung verarbeitet werden.

Material der Kategorie 1 (Artikel 4)
hat die höchste Risikostufe und muss vollständig als Abfall entsorgt werden. Es umfasst alle Körperteile, einschließlich Häute (also Fleisch und Nebenprodukte)
  • von Tieren, die TSE verdächtig sind oder bei denen TSE amtlich bestätigt wurde,
  • von Heimtieren, Zootieren und Zirkustieren,
  • von Versuchstieren
  • von Wildtieren, wenn ein Verdacht besteht, das sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind.
  • spezifiziertes Risikomaterial


Material der Kategorie 2 (Artikel 5)
  • Gülle sowie Magen- und Darminhalt
  • Tiermaterial, das bei der Behandlung von Abwässern aus Schlachthöfen oder Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 2 gesammelt wird
  • andere Erzeugnisse, die bei der Einfuhr aus Drittländern den tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen
  • getötete Tiere - also Tiere, die auf andere Weise als durch Schlachtung sterben, einschließlich Tiere, die zur Tilgung einer Tierseuche getötet werden


Material der Kategorie 3 (Artikel 6)
bei allen Produkten darf für Mensch oder Tier kein Gesundheitsrisiko bestehen
  • Schlachtkörperteile, die zwar für den Menschen geeignet sind, die jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
  • Schlachtkörperteile, die genussuntauglich sind, jedoch keine Anzeichen einer übertragbaren Krankheit zeigen
  • Häute, Hufe, Hörner, Schweineborsten, Federn von Tieren, die für den menschlichen Verzehr geeignet sind.
  • Blut von Tieren außer Wiederkäuern, die für den menschlichen Verzehr geeignet sind
  • tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen anfallen, einschließlich Knochen und Grieben
  • ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, außer Küchen- und Speisenabfälle, die aus kommerziellen Gründen oder Mängeln, die nicht gesundheitsschädlich sind, nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
  • Rohmilch
  • Fische oder andere Meerestiere
  • bei der Verarbeitung von Fisch anfallende frische Nebenprodukte
  • Schalen, Brütereinebenprodukte
  • Blut, Häute, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Haare und Pelze von Tieren
Hinweis: Diese Listung ist nicht vollständig aus der Verordnung übernommen. Sie können den genauen Wortlaut der Verordnung unter diesem Link nachlesen: EU-Verordnung 2002R1774 DE

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Tierische Nebenerzeugnisse oder Nebenprodukte im Hundefutter und Hundeleckerlis - Was ist drin? Tierische Nebenprodukte nach der EU Verordnung EGU Nr. 1774/2002 anhand der davon ausgehenden Gefahr in drei Kategorien eingeteilt. / Wir bieten Warnschilder vom eigenen Hund, Hund... Tierische Nebenerzeugnisse, Nebenprodukte, Hundefutter, Hundeleckerli, EU Verordnung 1774/2002


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